Meldungen bei den Unfallversicherungen (VBG/UV)

Leistungsanspruch bei der VBG/UV:

Die Berufsgenossenschaften sind Sozialversicherungsträger, also halbstaatliche Unfall-Versicherungen. Sie Regeln normalerweise Arbeitsunfälle bzw. Schulunfälle. Unternehmen und Institutionen sind verpflichtet, Beiträge zu zahlen und damit ihre Mitarbeiter*innen zu versichern. Seit 1963 sind auch ausdrücklich ehrenamtlich Tätige mitversichert. (Auch ehrenamtlich für Ordensgemeinschaften Tätige dürften seit dieser Zeit versichert sein. Dazu gibt es aber noch keine uns bekannte Entscheidung der VBG).

Die Anwendung auf Fälle von sexualisierter Gewalt ist Neuland, vieles ist noch nicht endgültig geregelt, über viele Auslegungen werden Gerichte entscheiden müssen. Das macht die Beratung in diesem Feld sehr kompliziert und oft vage.

Es ist ein kostenfreies Verfahren auf Basis des Sozialrechts (SGBVII). Gegen den Bescheid kann zunächst Widerspruch eingelegt, dann auch geklagt werden vor dem Sozialgericht. Dies dauert zwar lange, ist aber im Verhältnis zum Zivilrecht nicht so teuer.

Versicherungsfall: Betroffene von sexuellem Missbrauch in der Kirche

Die VBG hat schon 2011 die DBK darauf hingewiesen, dass in bestimmten Konstellationen Leistungen durch die Unfallversicherungen möglich sind und die Kirche die Betroffenen melden soll (Nachdem sie ihr Einverständnis eingeholt hat).

Ehrenamtliche Tätigkeiten sind z.B. als Messdiener*in, Pfadfindergruppenleiter*in, Chorleiterin etc., am besten nach 1963, vorher nur unter sehr besonderen Bedingungen.

Leistungsbezug: Es zählt immer der Tag der Antragstellung!!! Von dort maximal 4 Jahre rückwirkend. Verfahren kann dauern (etwa 2 Jahre).

Zwei mögliche Wege der Antragstellung/Meldung:

  1. Institution ist verpflichtet zu melden, sofort nach Kenntnis von einem Unfall. Darauf wurden Bischöfe auch 2011 von der VBG hingewiesen. Bei einer nachträglichen Meldung müssen sie allerdings eine Zustimmung der Betroffenen Person einholen. Dies verzögert die Meldungen häufig.
  2. Betroffene Personen dürfen sich auch von sich aus melden, egal wann.
    1. Hier der direkte Link zum Kontaktformular direkt für Betroffene: Sexueller Missbrauch in Kirchen – Versicherungsfall melden – VBG
    1. Ausführliche Informationen auf den Seiten der VBG: Informationen für Betroffene von sexualisierter Gewalt in der Kirche | VBG

Dann folgt ein 3-schrittiges Verfahren:

  1.  Die VBG/UV klären, ob/wer zuständig ist und gehen dann auf die Betroffenen zu.
    1. Zunächst ist zu klären, ob die Institution versicherungspflichtig war zu der Zeit.
    1. Dann wird geschaut, ob der Fall ein möglicher Versicherungsfall ist oder nicht.
      1. Bei der VBG betrifft es nur Arbeitsverhältnisse oder arbeitsähnliche Verhältnisse, dazu gehören auch ehrenamtliche Tätigkeiten.
      1. Bei der UV geht es darum, ob der Unfall im Verantwortungsbereich der Schule liegt.
    1. Es wird in der Regel ein Fragebogen verschickt als Grundlage für Gespräche.
    1. Es braucht die Einwilligung in die Einsicht von Akten. Wenn diese nicht gegeben wird, dann wird das Verfahren eingestellt.
    1. Häufig kommt es dann zu dem Angebot, Therapie zu machen und der/die Therapeut*in wird einen Bericht an die VBG weiterleiten.

Was bedeutet dies für die Antragsstellung?

Es muss im Antrag deutlich werden, welche Auswirkungen die Taten auf den schulischen Werdegang, auf Ausbildung, auf Karriere, auf Arbeitsfähigkeit hatten.

Bei der Antragsstellung folgende Themenbereiche abarbeiten:

1. Psychische und emotionale Folgen

2. Schulische und berufliche Leistung

3. Physische Gesundheit

4. Soziale Auswirkungen

5. Berufswahl und Stabilität

6. Substanzmissbrauch

Wichtig! Störungen im Privatleben für die VBG/Unfallversicherung leider nicht von Belang, es geht einzig um Auswirkungen auf das Berufsleben!

Unfallversicherung

Die gesetzliche Unfallversicherung für Schüler wird durch die Unfallkassen der Länder und die Gemeindeunfallversicherungsverbände getragen. Diese Institutionen sind speziell für die Versicherung von Schüler*innen, Studierenden, Kindergartenkindern und Personen in Bildungs- und Betreuungsinstitutionen zuständig.

Alle Schüler*innen, auch Internatsschüler*innen sind gegen Unfälle versichert. Institutionen sind verpflichtet, Unfälle zu melden.

Hier können Sie sich dieses Merkblatt zu Meldungen bei den Unfallversicherungen herunterladen.