Frankreich legt neuen Gesetzesentwurf vor: Wird die Verjährung von Kindesmissbrauch abgeschafft?

Neuer Gesetzesentwurf in Frankreich
Französische Abgeordnete haben am 15. April einen Gesetzesentwurf vorgelegt, der die Verjährung von Straftaten gegen Kinder abschaffen soll.
Bisher haben Betroffene in Frankreich ab dem 18. Lebensjahr 30 Jahre Zeit, um rechtliche Schritte gegen den Täter/die Täterin einzuleiten. Diese Zeitspanne ist für Viele nicht ausreichend: Verdrängung traumatischer Erinnerungen (auch „dissoziative Amnesie“), Scham und Angst lassen einen Großteil der Betroffenen Jahrzehnte lang über das Erfahrene schweigen.
Laut Solène Podevin-Favre, Präsidentin der Kinderschutz-Assoziation Face à l’inceste, überwinden 50% der Betroffenen mit dissoziativer Amnesie diese erst ab einem Alter von 50 Jahren. Das wäre in Frankreich zwei Jahre nach Ablauf der Verjährungsfrist.
Aus diesem Grund erfahren die meisten Betroffenen, die meist ein Leben lang mit den Traumafolgen zu kämpfen haben, nie Gerechtigkeit.
Verjährung in Deutschland
Die gleiche Problematik besteht in Deutschland: Aktuell greifen die Verjährungsfristen zu sexualisierter Gewalt in Kindheit und Jugend ab dem 30. Lebensalter. Dabei liegt die Frist bei „schwachem sexuellen Missbrauch“ zwischen 5 und 10 Jahren und bei „schwerem sexuellen Missbrauch“ bei 20 Jahren. Die Tat verjährt also frühestens zum 35. und spätestens zum 50. Lebensjahr des Opfers.
Deshalb fordern auch hierzulande betroffene Stimmen die völlige Abschaffung der Verjährung. Dabei verkompliziert die deutsche Rechtslage die Sache allerdings: In Deutschland herrscht nämlich das sogenannte „Legalitätsprinzip“. Das bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft dazu verpflichtet ist, zu „Offizialdelikten“ (darunter auch sexualisierte Gewalt) zu ermitteln, sobald Sie davon Kenntnis erhält – auch entgegen den Wünschen des Opfers.
So gibt es Betroffene, die die komplette Abschaffung der Verjährung kritisch sehen, weil sie sich vor einer „endlosen“ strafrechtlichen Verfolgungsmöglichkeit fürchten. Ein Grund dafür ist, dass die Beweisführung (Erinnerung, Taten, Aktenlage) mit verstrichener Zeit immer schwieriger wird und ein später Freispruch das Opfer (re)viktimisieren könnte. Auch bestehen besonders zu Tätern im familiären Kontext oft ambivalente Gefühle gegenüber der strafrechtlichen Verfolgung. Viele Betroffene wollen einen nahen Angehörigen (z.B. Vater, Bruder, Onkel) nach langer Zeit möglicherweise nicht mehr vor Gericht sehen.
Es kann viele Gründe geben, sich gegen einen Prozess zu entscheiden, aber trotzdem mit dem Geschehenen an die Öffentlichkeit gehen zu wollen. Wenn die Staatsanwaltschaft in einem solchen Fall aber so von der Straftat erfährt, ist sie gezwungen, die Ermittlung aufzunehmen. Um einen Prozess zu vermeiden, schweigen manche Betroffene daher lieber.
Die Bedenken und Ängste der Betroffenen zu dieser Ermittlungspflicht sind verständlich und sollten in jedem Fall berücksichtigt werden. Im deutschen Verjährungsdiskurs ist es also sinnvoll, auch das Legalitätsprinzip zu thematisieren. Eine Möglichkeit wäre der Kompromiss, die Strafverfolgung nach Ablauf der Verjährungsfrist nur noch auf Antrag des Opfers zu erlauben. Eine andere Option wäre es, das Legalitätsprinzip in so sensiblen Angelegenheiten wie sexualisierter Gewalt gänzlich abzuschaffen oder zumindest flexibler zu gestalten.
In Frankreich herrscht beispielsweise das „Opportunitätsprinzip“, nach welchem die Notwendigkeit einer Ermittlung im Ermessen der Staatsanwaltschaft liegt. Der Wunsch des Opfers ist hier zwar nicht der alleinig bestimmende Faktor – beachtet werden beispielsweise eben die erwähnte Beweisschwierigkeit oder das öffentliche Interesse –, doch auch die Aussagebereitschaft und Belastung der/des Betroffenen fließen mit ein. Auch hier stellt sich jedoch die Frage, ob der Ermessensspielraum der Staatsanwaltschaft hier dazu führen kann, dass einzelne strafwürdige Sachverhalte nicht weiterverfolgt werden.
Postleitzahlen-Lotto
Die regional großen Unterschiede in der Strafverfolgung von sexualisierter Gewalt an Kindern und Jugendlichen wird von Kinderschutz-Organisationen auch als „Postleitzahlen-Lotto“ bezeichnet. Ob Betroffene auch bei später Anklage noch auch rechtlichem Weg Gerechtigkeit erfahren können, hängt vom Ort des Missbrauchs ab: In Belgien, Ungarn, den Niederlanden, Irland und Dänemark gibt es beispielsweise für die meisten (oder alle) Fälle von Kindesmissbrauch keine Verjährungsfrist.
Am 18. Juni findet im Unterhaus des japanischen Parlaments eine Anhörung zur möglichen Abschaffung der Verjährung von Kindesmissbrauch statt, bei der auch Matthias Katsch, Sprecher und Geschäftsführer von Eckiger Tisch, aus eigener Erfahrung zum Thema sprechen wird.
Trotz aller Komplexitäten bleiben die Verjährungsfristen ein relevantes Thema für Betroffene weltweit – Rechtsanspruch mag verjähren, Trauma nicht.