Unterlassene Meldung von Fällen sexualisierter Gewalt an gesetzliche Unfallversicherungen verwehrte Betroffenen den Zugang zu Therapien und Rentenansprüchen

Anlässlich des heute in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung veröffentlichen Interviews mit der UBSKM Kerstin Claus fordert Eckiger Tisch die schnelle Einrichtung eines Runden Tisches zur gemeinsamen Lösung dieses institutionellen Versagens und unbürokratische Kompensation für entstandene Schäden aufgrund Nichtmeldens von Missbrauchsfällen an die gesetzlichen Unfallversicherungen.

Seit dem Runden Tisch „Sexueller Kindesmissbrauch“ 2010/2011 war Verantwortlichen in Kirche und Staat bekannt, dass sexualisierte Gewalt in Schulen, Internaten, Kitas und kirchlichen Kontexten unter bestimmten Voraussetzungen als Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung anzuerkennen und an die zuständigen Unfallkassen und Berufsgenossenschaften zu melden ist. Dennoch haben weder Kirchen noch die meisten Schulträger diese vorgeschriebenen Meldungen vorgenommen. Betroffene verloren dadurch Zeit, Zugang und teils auch Ansprüche auf Leistungen wie Heilbehandlung, Rehabilitation und Rentenleistungen.

Spätestens seit 2011 war fachlich geklärt, dass sexualisierte Gewalt im Verantwortungsbereich einer Einrichtung als Schul- oder Arbeitsunfall anerkannt werden kann, wenn ein versicherter Status (z.B. Schüler*in, ehrenamtlich Tätige*r, Beschäftigte*r) vorliegt und ein Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit besteht. Auch die Zuständigkeiten der Unfallkassen sowie der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) für kirchliche Ehrenamtliche und Beschäftigte wurden eindeutig benannt. Ebenso war der gesetzliche Auftrag der Einrichtungen, entsprechende Vorfälle unverzüglich zu melden, seit 2011 bekannt. Dennoch wurden bekannte Fälle über ein Jahrzehnt hinweg nahezu vollständig an den zuständigen Unfallversicherungsträgern vorbeigeführt.

Matthias Katsch, Sprecher und Geschäftsführer von Eckiger Tisch, spricht hierbei von einem doppelten Versagen: „Einerseits moralisch, weil bekannte Taten nicht genutzt wurden, um Betroffenen den bestmöglichen Schutz und die bestmögliche Entschädigung zu sichern. Andererseits auf rechtlicher Ebene, weil Meldepflichten nach Sozialrecht ignoriert wurden. Viele Betroffene wurden nie darüber informiert, dass ihre Fälle als Versicherungsfälle geprüft werden können.“

Dadurch gehen Betroffenen bis zu 15 Jahre Leistungsansprüche verloren. Denn die Ansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung können nur bis zu vier Jahre rückwirkend durchgesetzt werden. Therapien, berufliche Rehabilitation und Erwerbsminderungsrenten mussten stattdessen aus anderen Systemen oder aus eigenen Mitteln getragen werden – oder blieben ganz aus. Diese zusätzlichen Schäden sind nicht nur Folge der Taten selbst, sondern auch Folge institutionellen Unterlassens von Kirche und Staat.

Daher fordert Eckiger Tisch:

Öffentliche Anerkennung des Versagens

Gemeinsame Erklärung der Deutschen Bischofskonferenz, der Evangelischen Kirche und Kultusministerkonferenz, dass die Möglichkeit der Prüfung als Unfallversicherungsfall seit 2011 bekannt war, Melde-/Informationspflichten nicht ausreichend umgesetzt wurden und Betroffene dadurch um Rechtsansprüche gebracht wurden.

Systematische nachholende Meldung

Eine Erfassung aller bekannten Fälle von sexualisierter Gewalt in Schulen, Internaten, Kitas und kirchlichen Kontexten seit 2011 und – mit informierter Einwilligung der Betroffenen – rückwirkende Meldung an die zuständigen Unfallsversicherungsträger. Zusätzlich müssen unabhängige Beratungsstrukturen etabliert werden, damit Betroffene über ihre Rechte gegenüber Unfallkassen und Berufsgenossenschaften umfassend informiert werden.

Materielle Kompensation für Fristversäumnisse

Einrichtung eines von Kirche und staatlichen Schulträgern finanzierten unbürokratischen Ausgleichsfonds für durch Nicht-Meldung nicht erhaltende Leistungen, sowie die Kostenübernahme für notwendige Gutachten, Langzeittherapien, Umschulungen und berufliche Rehabilitation.

Gesetz‑ und Verfahrensänderungen

Klarstellung im Sozialrecht, dass Betroffene bei grober Verletzung von Meldepflichten durch die Institutionen keine Nachteile durch Verjährung erleiden dürfen, sowie verbindliche automatische Prüfung als Unfallversicherungsfall bei institutioneller Anerkennung sexualisierter Gewalt.

Beteiligung der Betroffenenorganisationen

Alle Schritte – von Leitlinien über Fonds bis zu Gesetzesinitiativen – müssen gemeinsam mit Betroffenenvertretungen entwickelt werden.