Was ist das UKA-Verfahren?

Das Verfahren zur Anerkennung des Leids der Katholischen Kirche gibt es seit 2021. Die Unabhängige Kommission für Anerkennungsleistungen (UKA) entscheidet auf Antrag Betroffener sexuellen Missbrauchs im Kontext der Katholischen Kirche über Anerkennungszahlungen. Die Kommission besteht aus von der Deutschen Bischofskonferenz (DBK) berufenen Personen mit verschiedensten fachlichen Expertisen. Verfahrensordnung und Arbeitsweise der Kommission werden von der DBK bestimmt. In Sitzungen entscheiden die Mitglieder auf Grundlage des Antrags nach einer Plausibilitätsprüfung der Tatkomplexe durch die betreffende kirchliche Organisationseinheit über die Zahlungshöhe. Danach erfolgt die Anweisung der Kommission an die Bistümer oder Ordensgemeinschaften Überweisungen an die Betroffenen zu tätigen. Die Betroffenen erhalten einen unbegründeten Bescheid und haben seit 2021 die Möglichkeit Widerspruch gegen die Entscheidung einzulegen. Auch Folgeanträge sind möglich, wenn sich neue Erkenntnisse bei den Betroffenen ergeben. Knapp 3000 Betroffene haben bisher am UKA-Verfahren teilgenommen. Die Kirche hat bisher 78 Millionen Euro ausgezahlt. Stand Juli 2025 sind 829 von insgesamt 4538 seit Beginn des Verfahrens eingegangenen Vorgänge bei der UKA anhängig und noch nicht entschieden, das sind fast 20%.

Wir haben das Verfahren eigehenden auf Stärken und Schwachstellen analysiert. In Gesprächen mit Expertinnen und Experten, Beratern, mit dem Thema betrauten Personen und vor allem mit Betroffenen haben wir Probleme und konstruktive Lösungsvorschläge entwickelt, die das UKA-Verfahren schnell und unkompliziert verbessern.

Unsere Kernforderungen

  • 1.

    Prozessunterstützung

    Die Betroffenen müssen sich im Verfahren Hilfe holen können. Ob juristisch, psychologisch oder grundsätzlich begleitend – mögliche Kosten sind von der jeweiligen kirchlichen Institution zu tragen.

  • 2.

    Antragstellung vom Bistum lösen

    Betroffene müssen Anträge direkt bei der UKA stellen können und nicht bei den Bistümern und Orden. Die UKA beauftragt die Institutionen dann lediglich mit einer Plausibilitätsprüfung. Antrag und Akten müssen gar nicht, Informationen zu den Betroffenen nur nötigstes an das Bistum gegeben werden.

  • 3.

    Transparenz und gleicher Wissensstand

    Die Entscheidungen der UKA müssen ausführlich begründet werden. Es muss über den ganzen Prozess ersichtlich sein, wer wann mit dem Fall betraut war, Einsicht in Unterlagen hatte und was der aktuelle Stand ist.

  • 4.

    Mehr Ressourcen, schnelleres Verfahren

    Zusätzliches Personal in der Geschäftsstelle, neue und mehr Mitglieder der Kommission und eine bessere technische Ausstattung sind Grundlage für zügige, ausgewogene und transparente Entscheidungen. Bis zu 3 Jahre Wartezeit auf eine Entscheidung sind nicht zumutbar.

  • 5.

    Persönliches Gehör und echte Anerkennung

    Betroffene müssen auf ihren Wunsch von der UKA gehört werden. So kann die UKA zu besseren Entscheidungen kommen und zu Auszahlungshöhen, die sich an Urteilen ordentlicher Gerichte orientieren und einer echten Anerkennung näher kommen.

  • 6.

    Unabhängigkeit der UKA von der DBK

    Daten- und Geschäftsstelleninfrastruktur der Kommission müssen räumlich und organisatorisch von der Bischofskonferenz getrennt werden. Auch muss die UKA-Kommission die Herrin des eigenen Verfahrens werden.

Positionspapier „Ausgleichende Gerechtigkeit“

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