Was sind VBG und UV?

  • 1.

    Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG)

    Berufsgenossenschaften sind die halbstaatlichen Unfallversicherungen für Arbeitsunfälle. Unternehmen und Einrichtungen müssen Beiträge zahlen, um ihre Mitarbeitenden zu versichern. Seit 1963 sind auch ehrenamtlich Tätige mitversichert. 2005 wurde der Versicherungsschutz erweitert und schließt gemeinschaftliche Veranstaltungen von Ministrant*innen und Kirchenchorsänger*innen ein. Das Verfahren ist kostenfrei und basiert auf dem Sozialgesetzbuch VII (SGB VII).

     

    Die Anwendung auf Fälle sexualisierter Gewalt ist rechtliches Neuland. Daher sind viele Fragen noch ungeklärt, was die Beratung komplex macht.

    VBG Infobroschüre für Betroffenepdf / 185kB
  • 2.

    Unfallversicherungen

    Die gesetzliche Unfallversicherung für Schüler wird von den Unfallkassen der Länder und die Gemeindeunfallversicherungsverbände getragen.

     

    Diese sichern Schüler*innen, Studierende, Kindergartenkinder sowie Personen in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen ab. Seit 1971 sind Kinder in privaten gemeinnützigen Tageseinrichtungen (Kita), Schüler*innen – auch Internatsschüler*innen – und Studierende über die Unfallkassen versichert. (§ 128 Abs. 1 Nr. 2 – 4 SGB VII). Unfälle müssen von den Einrichtungen gemeldet werden.

    Sexueller Missbrauch kann als „Unfall“ gelten, wenn er im Verantwortungsbereich der Schule geschieht. Dazu gehören der Schulweg, Klassenfahrten und unter Umständen auch der Besuch bei Lehrerenden, wenn diese ihn über den schulischen Kontext veranlasst und eingefädelt haben. Hierzu gibt es zahlreiche Gerichtsentscheidungen.

Wer kann einen Antrag stellen?

  • 1.

    Meldung durch die Institution

    Die Institution (z.B. Kirche) ist zur Meldung verpflichtet, sobald sie über den „Unfall“ in Kenntnis gesetzt ist. Die VBG hat die Deutsche Bischofskonferenz 2011 darauf hingewiesen.

    Nachträgliche Meldungen sind nur mit Zustimmung der Betroffenen möglich, wodurch sich die Meldungen häufig verzögern.

  • 2.

    Meldung durch Betroffene selbst

    Betroffene Personen dürfen sich bei der VBG/UV auch von sich aus melden, egal wann.

    Kontaktformular direkt für Betroffene: weitere Informationen auf den Seiten der VBG
  • 3.

    Welche Ehrenämter können betroffen sein?

    Viele Sachbearbeitende in Versicherungen sind nicht katholisch kirchlich sozialisiert und haben häufig nicht so großes eigenes Erfahrungswissen über die Strukturen des Ehrenamts in der katholischen Kirche. Es ist wichtig, dass die ehrenamtliche Tätigkeit und der Zusammenhang eindeutig hervorgeht und sichtbar ist. Zu den Ehrenämtern, die bei der VBG versichert sein können, gehören vielfältige Tätigkeiten, etwa die Leitung von Jugendgruppen und -freizeiten, das Engagement in katholischen Jugendverbänden, das Verteilen von Pfarrnachrichten, und die Unterstützung von Pfarrfesten.

    Hier ist eine umfangreiche Sammlung über Ehrenämter:

    Liste mit kirchlichen Ehrenämternpdf / 67kB

Wie läuft des Verfahren ab?

  • 1.

    Wie läuft die Prüfung der Zuständigkeit ab?

    Bevor Leistungen gewährt werden, prüft die Unfallversicherung zunächst, ob sie überhaupt zuständig ist.

     

    • Versicherungspflicht:
      Es wird geprüft, ob die betroffene Institution (z. B. Kirche, Schule, Verein) zum Zeitpunkt des Geschehens versicherungspflichtig war.

       

    • Art des Falls:

      • VBG: Arbeits- oder arbeitsähnliche Verhältnisse, auch ehrenamtliche Tätigkeiten.

      • Unfallversicherung (UV): Ereignisse im Verantwortungsbereich der Schule (z. B. Schulweg, Klassenfahrt, Internat).

         

    • Fragebogen & Akteneinsicht:
      Betroffene erhalten meist einen Fragebogen als Grundlage für Gespräche. Für die weitere Bearbeitung ist eine Einwilligung in die Einsicht von Akten nötig – ohne diese wird das Verfahren beendet.

       

    • Therapieangebot:
      Häufig wird eine Therapie empfohlen, deren Therapeut*in einen kurzen Bericht an die VBG sendet, um die gesundheitlichen Folgen zu dokumentieren.

  • 2.

    Welche Leistungen kann ich erhalten?

    Wenn die Unfallversicherung den Fall als Versicherungsfall anerkennt, wird geprüft, welche Leistungen möglich sind.

     

    • Ziel der Prüfung:
      Es wird ermittelt, ob und in welchem Ausmaß die Folgen des Missbrauchs das Arbeitsleben beeinträchtigt haben.
      Grundlage ist der sogenannte Grad der Erwerbsminderung (in %).

       

    • Verletztenrente (Erwerbsminderungsrente):
      Bei einer 100 %igen Erwerbsminderung erhalten Betroffene zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes aus dem Jahr vor dem Versicherungsfall – rückwirkend bis zu vier Jahre vor dem Jahr der Antragstellung.

       

    • Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes:
      Dazu zählen alle Einkommen aus den zwölf Monaten vor dem „Unfall“ – inklusive Sonderzahlungen (z. B. Weihnachtsgeld) und geldwerter Vorteile.

       

    • Wenn kein Einkommen vorhanden war:
      Wird ein Mindestjahresverdienst angesetzt, der sich am damaligen Durchschnittsentgelt orientiert.

  • 3.

    Alle Informationen zur Antragsstellung im Überblick

    FAQ – Meldungen bei den Unfallversicherungen VBG/UVpdf / 112kB

Wichtige Hinweise zur Antragstellung

Damit Ansprüche geprüft werden können, muss klar erkennbar sein, welche Auswirkungen die Taten auf den schulischen Werdegang, auf Ausbildung, auf Karriere, auf Arbeitsfähigkeit
hatten. Störungen im Privatleben sind für die Unfallversicherung leider irrelevant. Es zählen ausschließlich berufsbezogene Auswirkungen.

Bei der Meldung ist es wichtig folgende Themenbereiche abzuarbeiten:

  • 1.Psychische und emotionale Folgen
  • 2.Schulische und berufliche Leistung
  • 3.Physische Gesundheit
  • 4.Soziale Auswirkungen
  • 5.Berufswahl und Stabilität
  • 6.Substanzmissbrauch

Wir unterstützen Sie gerne bei der Antragsstellung

Unsere Online-Beratungsstelle unterstützt Sie gerne bei Ihren Anliegen und der Antragsstellung oder wenn Sie Fragen haben. Kommen Sie gerne auf uns zu!