Seit dem 01.01.2021 können „Personen, die als Minderjährige oder erwachsene Schutzbefohlene sexuellen Missbrauch durch Personen im kirchlichen Dienst erlebt haben“, einen Antrag auf Anerkennung des Leids stellen − unabhängig davon, ob sie das Verfahren zur Anerkennung des Leids in der alten Version schon durchlaufen haben oder nicht; unabhängig davon, ob die Taten strafrechtlich verjährt (und/oder die Täter verstorben) sind oder nicht.
Im September 2020 wurde beschlossen, die Anerkennungszahlungen auf 1.000 bis 50.000 Euro zu erhöhen. In besonders schweren Fällen ist eine höhere Zahlung als 50.000 Euro vorgesehen. Bereits geleistete Zahlungen werden von der neu berechneten Summe abgezogen.
Zusätzlich zu den Einmalzahlungen kann die Übernahme von Kosten einer Psychotherapie (bis zu 50 Stunden) und/oder einer Paartherapie (25 Sitzungen) beantragt werden. Diese werden nicht auf die Einmalzahlung angerechnet. Weitere Informationen finden Sie HIER.
Die Regelung gilt nur für Betroffene, deren Ansprechpartner ein Bistum ist
Diese Regelung gilt derzeit nur für Betroffene, deren Ansprechpartner ein Bistum ist.
Bei Betroffenen von Ordensgemeinschaften hängt es derzeit davon ab, mit welchem Orden sie es zu tun haben, ob sie schon einen NEUEN Antrag auf die erweitere Anerkennungszahlung stellen können. Allerdings können Sie schon einen Erstantrag stellen, falls noch nicht geschehen.
Nur ein Teil der Ordensgemeinschaften beteiligen sich an diesem „Verfahren zur Anerkennung des Leids im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz“. Aktuelle Informationen darüber, welche Ordensgemeinschaften das sind, finden Sie HIER (Stand: 07.04.2022).
Wenn man die vorliegenden Informationen auswertet, wird deutlich, dass nur 34 Priester- und Brüderorden sowie 40 Schwesternorden, also nur 74 von insgesamt 410 Ordensgemeinschaften (das entspricht einer Quote von 18 Prozent aller Ordensgemeinschaften) sich diesem Verfahren angeschlossen haben (Stand: 07.04.2022).
Die Deutsche Bischofkonferenz hat außerdem einen „Solidaritätsfond“ für die Ordensgemeinschaften angekündigt, denen die finanziellen Mittel für die Anerkennungszahlungen fehlen. Es sollen also keine Betroffenen leer ausgehen, weil der jeweilige Orden zur Zahlung nicht bereit oder in der Lage ist.
Betroffene, die in der Vergangenheit noch keinen Antrag auf Anerkennung des Leids (in der alten Version) gestellt haben
Betroffene, die bisher noch keinen Antrag auf Anerkennung des Leids (in der alten Version) gestellt haben, benutzen den ERSTANTRAG.
Den Erstantrag in der handschriftlich auszufüllenden Version finden Sie HIER.
Den Erstantrag in der am Computer bearbeitbaren Version finden Sie HIER.
Betroffene, die ein Verfahren zur Anerkennung des Leids vor dem 1. Januar 2021 bereits durchlaufen haben
Betroffene, die ein Verfahren zur Anerkennung des Leids vor dem 1. Januar 2021 bereits durchlaufen haben, benutzen den NEUANTRAG (unabhängig davon, ob bereits Leistungen erbracht wurden oder nicht):
Den Neuantrag in der handschriftlich auszufüllenden Version finden Sie HIER
Den Neuantrag in der am Computer bearbeitbaren Version finden Sie HIER.
Empfehlungen für den Antrag
Eckiger Tisch rät den Betroffenen bei älteren, abgeschlossenen Vorgängen zur Anerkennung des Leids, vor einem erneuten Antrag eine Einsicht in die personenbezogenen Daten, die beim Bistum zum persönlichen Fall hinterlegt sind und ggf. für die Begutachtung durch die UKA (siehe unten) herangezogen werden, zu beantragen (Akteneinsicht bzw. Aktenkopie). Sie können Ihre Bitte um Akteneinsicht an diese Adresse schicken: info@anerkennung-kirche.de
Hintergrund dieser Empfehlung ist, dass sich die Kriterien der Leistungsbemessung im konkreten Einzelfall geändert haben, dass weitergehende Missbrauchsfolgen (Frühverrentung etc.) nach dem Erstantrag aufgetreten sein und geltend gemacht werden können und dass sich das Wissen über den / die Täter (Mehrfach-/ Wiederholungstäter, Verhalten nach der Tat) vermehrt haben kann (vgl. Verfahrensordnung DBK, Punkt 7).
Falls Sie Ihre Unterlagen vom Erstantrag noch vollständig besitzen, können Sie natürlich auf die Akteneinsicht verzichten.
Über die Bemessungsrundlage für die Höhe der Anerkennungszahlung heißt es:
„Kriterien für die Leistungsbemessung im konkreten Einzelfall Orientierungspunkte für die Höhe der materiellen Leistung können insbesondere sein:
– die Häufigkeit des Missbrauchs,
– das Alter des Betroffenen zum Zeitpunkt des Missbrauchs,
– die Zeitspanne in Fällen fortgesetzten Missbrauchs,
– die Anzahl der Täter,
– die Art der Tat,
– die Anwendung oder die Androhung von körperlicher Gewalt beim sexuellen Missbrauch,
– der Einsatz von Alkohol, Drogen oder Waffen,
– ein bestehendes Abhängigkeitsverhältnis und Kontrolle (zum Beispiel: Heim, Internat) zum Zeitpunkt der Tat,
– die Ausnutzung der besonderen Hilfsbedürftigkeit des Betroffenen,
– der Ort des Missbrauchs (zum Beispiel: sakraler Kontext),
– die Art der körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen sowie weitere Folgen für den Betroffenen,
– die Ausnutzung eines besonderen Vertrauensverhältnisses im kirchlichen Bereich,
– das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat,
– ein institutionelles Versagen durch kirchliche Verantwortungsträger, sofern es ursächlich oder mitursächlich für den Missbrauch war oder diesen begünstigt oder nicht verhindert hat.“
Hinweis: Die Kommission berücksichtigt bei der Beurteilung nach eigenen Angaben „alle geschilderten Tatumstände wie auch die Auswirkungen der sexualisierten Gewalt auf Ihren Werdegang und Ihr Leben sowie ein mögliches institutionelles Versagen“, und zwar „unter Berücksichtigung vergleichbarer Taten“.
Wir empfehlen daher, möglichst detaillierte Angaben zu den Auswirkungen des Missbrauchs auf das weitere Leben zu machen. Hierbei kann es sich um psychische Beeinträchtigungen handeln (z.B. Beziehungs- oder Nähe-/Distanzprobleme, Misstrauen, depressive Phasen, sexuelle Probleme, Partnerschaftsprobleme etc.) handeln, aber auch die schulische oder berufliche Entwicklung kann beeinflusst worden sein, des Weiteren körperliche Erkrankungen, die im weiteren Lebensverlauf aufgetreten sind.
Hier eine Liste von möglichen Folgen des sexuellen Missbrauchs:
– Vertrauensverlust und verstärktes Misstrauen
– Existenzangst, Lebensangst, komplexe Angststörung
– Depressionen (anhaltende Niedergeschlagenheit)
– Gefühl innerer Leere, fehlender innerer Halt
– Schlafstörungen
– Identitätsprobleme (Ich bin verunsichert in der Rolle als Mann, Frau, Vater, Mutter oder im Beruf.)
– Wahrnehmungs-, Kontakt und Kommunikationsstörungen
– Gedächtnisstörungen
– Konzentrationsstörungen
– mangelnde Konfliktfähigkeit
– Rückzugsverhalten (in sozialen Situationen und Beziehungen, Meiden bestimmter Orte, Tätigkeiten und Personen)
– Minderung emotionaler Erlebnisfähigkeit (Ich fühle wenig.)
– Beeinträchtigung der Beziehungsfähigkeit bis zur Bindungsunfähigkeit
– zwanghaftes Verhalten (Manchmal muss ich etwas Bestimmtes immer wieder tun, manchmal werde ich von quälenden Gedanken geplagt.)
– Vermeidung körperlicher Nähe
– sexuelle Beeinträchtigungen / Probleme
– Verbitterungs- und / oder Hassgefühle (Ich fühle Resignation, meine Hoffnungslosigkeit schlägt um in Wut.)
– aggressives Verhalten gegen andere und / oder gegen sich selbst
– Selbstvernachlässigung, Probleme mit der Gesundheitsfürsorge
– Vermeidung oder Verweigerung von Arztbesuchen und Medikamenteneinnahme
– Dissoziationen (Ich stehe plötzlich neben mir oder fühle mich wie weg.)
– Flashbacks (Mir schießen plötzlich Szenen in mein Bewusstsein, gegen die ich mich nicht wehren kann.)
– Albträume
– Affektdurchbrüche (z. B. plötzliches Weinen, plötzliche Wut)
– Suchterkrankung / Suchtmittelmissbrauch
– Posttraumatische Belastungsstörungen
– Andere psychische Erkrankungen
– (Psychosomatische) Erkrankungen
Wenn sich Betroffene selbst nicht in der Lage sehen, einen (erneuten) Antrag zu stellen (z.B. durch PTBS oder Retraumatisierungen), dann besteht die Möglichkeit, mit Hilfe einer Vollmacht einen Vertreter zu benennen.
An wen schicke ich den fertigen Antrag?
Ihren ausgefüllten Antrag schicken Sie bitte an die / den Missbrauchsbeauftragte/n des zuständigen Bistums. Eine vollständige Liste finden Sie HIER. Denken Sie daran, vor dem Absenden eine vollständige Kopie Ihres Antrags für Ihre Unterlagen anzufertigen.
Die Anträge werden dann an die „Unabhängige Kommission für Anerkennungsleistungen“ (UKA) nach Bonn weitergeleitet und dort bearbeitet. Die Kommission besteht aus kirchenunabhängigen Fachleuten. Informationen zur Besetzung der UKA und ihrer Geschäftsstelle finden Sie HIER.
Das Entscheidungsgremium berät sich zu der Höhe der Zahlung und weist den Betrag direkt an die Betroffenen an. Ein Schreiben über die Höhe der materiellen Leistungen in Anerkennung des Leids geht an das Bistum sowie an den Betroffenen selbst. Dabei versicherte die DBK, dass die UKA frei von Weisungen und unabhängig ist. Die UKA werde sich „am oberen Rahmen der öffentlichen Schmerzensgeldtabellen orientieren“.
Wie lange dauert die Bearbeitung meines Antrags?
Da die Kommission offenbar nur viermal jährlich tagen wird, ist unter Umständen mit einer Bearbeitungszeit von mehreren Monaten zu rechnen. Zunächst wurde mitgeteilt, dass die Kommission aufgrund der großen Zahl von Anträgen derzeit monatlich zusammenkommt.
Laut Pressemitteilung der UAK vom 27. April 2021 sind seit Januar 2021 909 Anträge auf Anerkennungsleistungen eingegangen , von denen erst 67 Fälle bearbeitet worden sind. Die Kommission habe sich wegen der vielen Anträge für eine Priorisierung der Bearbeitung entschieden, die sich vor allem am Alter der Antragssteller orientiere.
Die sieben ehrenamtlichen Fachleute der Kommission hätten bisher fünfmal getagt. Statt wie vorgesehen mindestens vierteljährlich soll die Kommission wegen der hohen Antragszahlen weiter deutlich häufiger tagen.
Im Juni 2021 hat die UAK eine weitere Pressemitteilung mit weiteren aktuellen Informationen veröffentlicht.
Wie sieht der Bescheid aus, den ich nach der Bearbeitung von der UAK bekomme?
Zwei Beispiele für derartige Bescheide können Sie HIER sehen.
Wenn Sie einen Bescheid der UAK erhalten haben
Wir werten die Entscheidungen der UAK aus. Bitte lassen Sie uns hierfür einen Scan oder ein Foto Ihres Bescheides von der UAK zukommen (Email: vertraulich [AT] eckiger-tisch.de). Sie können Ihre persönliche Daten selbstverständlich unkenntlich machen, wenn Sie einfach den Bescheid unverändert senden, entfernen wir Ihren persönlichen Daten nach Eingang.
Beratung
Weitere aktuelle Informationen finden Sie HIER. Für weitere Beratung wenden Sie sich per Mail an vertraulich [AT] eckiger-tisch.de
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Eckiger Tisch e.V.
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